- Satzung
Sportfischerverein Naunhof und Umgegend von 1990 e. V.
§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der 1990 gegründete Verein trugt den Namen:
Sportfischerverein Naunhof und Umgegend von 1990 e. V.
Er hat seinen Sitz in Naunhof und ist unter der Nr. 236 in das Vereinsregister des Kreisgerichtes Grimma eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, Gerichtsstand ist Grimma eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, Gerichtsstand ist in Grimma
Der Verein ist Rechtsnachfolger der „Ortsgruppe Naunhof / Deutscher Anglerverband der DDR"
Der Verein ist Mitglied des Verbandes Deutscher Sportfischer e. V. des Landessportbundes Sachsen sowie des Landesanglerverbandes Sachsen e. V.
Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religionen und der Rassen neutral.
§2
Zweck und Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Er ist eine reine, auf innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Sportorganisation und ist nicht auf einen wirtschaftlichenGeschäftsbetrieb ausgerichtet. Jede wirtschaftliche Tätigkeit ist ausschließlich Nebenzweck und dient grundsätzlich dazu, die satzungsgemäßen, ideellen Ziele des Vereins zu verwirklichen.
Materielle und finanzielle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
Der Verein ist eine Vereinigung von Sportfischern, die unter Beachtung der Bestimmungen bestehender Gesetze zum Schutz der Natur und Umwelt und nach sportlichen Grundsätzen den Angelsport ausübt.
Der Verein stellt sich die Aufgaben:
1. Durch Zusammenfassung der Sportfischer und die einheitliche Vertretung der fischereisportlichen Interessen der Deut-- schen Sportfischerei den ihr zukommenden Einfluss auch den Verwaltungsbehördengegenüber zu sichern
2. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Behörden eine umfassende Regelung aller die Ausübung der Sportfischerei
betreffenden Fragen anzustreben
3. Zur Ausbreitung und Vertiefung des sportlichen Fischens beizutragen.
4. Die Hege und Pflege des Fischbestandes in den Gewässern des Vereins in Verbindung mit einheitlichen geregelten
Schutzmaßnahmen durchzuführen.
5. Die Festsetzung und Einhaltung einheitlicher, den Interessen der Sportfischer und der Artenerhaltung Schonzeiten und Mindestmaße zu gewehrleisten
6. Die Beschaffung eines für die Bedürfnisse der Sportfischerei geeigneten Besatzes und Regelung aller damit
7. Die Förderung und Erhaltung der Volksgesundheit durch Pflege des Fischbestandes in folgender Weise:
- Reinerhaltung der Gewässer, insbesondere durch Feststellung der Verunreinigung.
- Übermittlung von Verunreinigungen an die zuständigen Stellen in enger Zusammenarbeit mit den staatlichen und sons tigen Wassergenossenschaften.
- Ermittlung der Schädiger und Verhandlungen mit ihnen zur Vermeidung weiterer Verunreinigungen.
- Zusammenarbeit mit den Umweltschutz- und zur Vermeidung von gesundheitlichen Schäden, die der Bevölkerung durch die Verunreinigung entstehen.
8. Förderung des sportlichen Wettbewerbs im Casting sowie unter Beachtung der Gesetze zum Schutz der Natur auch im Sportfischen.
9. Förderung der Jugendarbeit durch Jugendgruppe, die den Jugendpflege l.md Förderung sportlichen Fischens und des Turnierwerfens dient.
§3
Mitgliedschaft
Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein bzw. werden, die mindestens 6 Jahre alt ist und sich verpflichtet, den Bestrebungen des Vereins gemäß dieser Satzung zu dienen.
Mitglieder können ein Stimmrecht erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres ausüben. Bis dahin gehören sie der Jugendgruppe des Vereins an
Jede Person kann dem Verein als passives Mitglied beitreten. Passive Mitglieder sind voll stimmberechtigt, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Mitgliedschaft begründet keinen Anspruch auf die Erteilung eines nur im Rahmen der Kontingentierung verfügbaren Fischereierlaubnisscheines.
§4
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern bzw.
Erziehungsberechtigten.
Über den schriftlichen Aufnahmevertrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Mitgliedschaft zum Verein wird erworben durch aushändigen einer Mitgliedskarte.
Mit dem Eintritt in den Verein erkennt das Mitglied die Vereinssatzung sowie die Gewässerordnung und alle Vereins- und Vorstandsordnungen sowie Vereinsbeschlüsse an und verpflichtet sich, diese einzuhalten.
Der Vorstand ist berechtigt, schuldhafte Verstöße gegen die in Absatz (3) genannten Bestimmungen oder vereinsschädigendes Verhalten durch nachstehende Ordnungsmaßnahmen zu ahnden
- Verwarnung
- Verweis
- Auflage von Arbeitseinsätzen
- Zeitlich begrenztes Angelverbot unter vorübergehender Einziehung des
Fischereierlaubnisscheines und des Sportfischerpasse - Androhung des Ausschlusses im Wiederholungsfall Geldbußen bis 300,00 € Die Geldbußen werden für Fischbesatz und Werterhaltungsmaßnahmen verwendet.
Es können auch mehrere Ordnungsmaßnahmen zugleich festgelegt werden. Sind die Voraussetzungen des im 5 Absatz (2) Punkt (a bis g) erfüllt, kann der Vorstand auch den Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein beschließen.
Vor der Festlegung von Ordnungsmaßnahmen ist das Mitglied aufzufordern, sich innerhalb einer 14tägigen Frist mündlich oder schriftlich zu dem Sachverhalt zu äußern. Erfolgt das seitens des Mitgliedes nicht, kann der Vorstand auch ohne Anhörung über die Ordnungsmaßnahmen entscheiden.
Jede diesbezügliche Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach der schriftlichen Bekanntgabe Einspruch einlegen, über den der Vorstand befindet. Wird der Einspruch nicht anerkannt, steht es dem Mitglied frei, die ordentlichen Gerichte anzurufen. Gerichtsstand ist Grimma.
§5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des
- durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand. Der Austritt ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
- durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstößt. Das ist insbesondere gegeben, wenn ein Mitglied:
- eine ehrenrührige Handlung begeht oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass es eine solche begangen hat
- sich durch Fischereivergehen oder Übertretungen strafbar macht oder gegen Grundsätze der Weidgerechtigkeit verstößt oder andere Personen dazu anstiftet, unterstützt oder solche Taten bewusst duldet
- Den Bestrebungen des Vereins oder den Verbänden, den der Verein angeschlossen ist, zuwiderhandelt, wiederholt An stoß erregt oder das Ansehen des Vereins oder Verbandes schädigt.
- Die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile (z.B. durch Verkauf oder Tausch der gerangelten Fische) ausnutzt oder bei Eigenpacht von Gewässern gegen die Interessen des Vereins verstößt
- Innerhalb des Vereins wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gegeben hat oder den Vereinsfrieden gefährdet
- Wiederholt oder schwerwiegend gegen Bestimmungen der Vereinssatzung, der Gewässerordnung oder gegen Beschlüsse z.B. Anordnungen des Vereins oder seiner Organe verstößt
- Trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages und sonstigen Verpflichtungen des Mitgliedes im Rückstand ist.
Vor dem Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zu geben, seinen Standpunkt mündlich oder schriftlich dem Vorstand zur Kenntnis zu geben. Wird von diesem Recht vom Mitglied ohne Begründung kein Gebrauch gemacht, kann der Vorstand auch ohne Anhörung entscheiden.
Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss ist unmittelbar mit dem Erlöschen aller Ämter und Rechte des Mitgliedes verbunden. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht. Ebenso sind die Fischereierlaubnisscheine und der Sportfischerpass sofort an den Vorstand zurückzugeben.
Die Entscheidung des Vorstandes zum Ausschluss ist endgültig. Die Mitglieder haben bei der Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr sowie jährlich einen Beitrag zu zahlen
Die Höhe des Vereinsbeitrages wird von dem Vorstand bestimmt. Die Höhe aller Gebühren setzt der Vorstand fest. Davon ausgehend wird der Vorstand ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen.
Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres zu zahlen, anderenfalls erfolgt zweimal eine kostenpflichtige Mahnung und danach gerichtliche Zahlungsaufforderung
§7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§8
Der Vorstand
Der Vorstand verwaltet den Verein, er setzt sich wie folgt zusammen:
1. Vorsitzender / Geschäftsführer
2. Stellvertretender Vorsitzender
3. Schatzmeister
4. Sportwart
5. Jugendleiter
6. Beauftragter für Umwelt- und Gewässerschutz
7. Gewässerwart / Stellvertretender Sportwart
8. Schriftführer
9. bis zu drei Beisitzern
Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung des Vereins auf die Dauer von vier Jahren durch einfache Stimmenmehrheit gewählt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird dessen Amt durch ein Mitglied des Vereins, welches vom Vorstand vorgeschlagen wurde und dazu sein Einverständnis gegeben hat, kommissarisch übernommen. Die Ersatzwahl findet in der darauffolgenden Mitgliederversammlung statt. Das Amt des Ersatz- Vorstandsmitgliedes endet mit dem Ablauf der vierjährigen Amtsperiode des Gesamtvorstandes.
Der Vorstand des Vereins im Sinne des 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich einzeln vertreten. Der Vorstand kann auch ein anderes seiner Mitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein ermächtigen.
Die Aufgabenverteilung und Abgrenzung für die einzelnen Vorstandsmitglieder wird durch eine „Geschäftsordnung für den Vorstand" geregelt. Sie wird vom Vorstand aufgestellt und kann auch jederzeit vom Vorstand geändert werden. Bei seiner Geschäftsführung hat der Vorstand die dem Verein im 2 dieser Satzung gesetzten Zwecke und Aufgaben zu beachten. Der Vorstand schlichtet auch die mit dem Vereinsleben zusammenhängenden Streitigkeiten unter den Vereinsmitgliedern.
Vorstandssitzungen werden in der Regel monatlich, jeweilig am ersten Dienstag des laufenden Monats durchgeführt. Sie werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter, geleitet.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 seiner Mitglieder darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Entscheidungen werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll / Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Sitzung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§9
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse die der Zielsetzung des Vereins dienenden Entscheidungen herbeizuführen. Versammlungen der Vereinsmitglieder sind:
1. Jahreshauptversammlung
Sie wird in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres durchgeführt. Regelmäßig ist in der Jahreshauptversammlung zu behandeln:
- Jahresberichte des Vorstandes
- Bericht des Kassenprüfers
- Entlastung des Gesamtvorstandes und des Schatzmeisters
- Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des Vorstandes und von zwei Rechnungsprüfern
- Behandlung der Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
Anträge von Mitgliedern müssen mindestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein. Nur bei Einhaltung dieser Frist wird der Antrag in der Jahreshauptversammlung behandelt.
2. Ordentliche Mitgliederversammlung
Sie wird in angemessenen Abständen zur Jahreshauptversammlung mindestens einmal im Jahr durchgeführt. Insbesondere die hierbei geführten Aussprachen und Hinweise der Mitglieder sollen dem Vorstand Anregungen und Hilfe bei der Durchführung seiner Aufgaben geben. Weiterhin sind die Erlasse und Veröffentlichungen der Behörden, sowie die Rundschreiben und Empfehlungen des Verbandes bekannt zu geben.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Sie ist einzuberufen, wenn Beschlüsse nach §11 dieser Satzung zu fassen sind oder wenn der Vorstand es im Interesse des Vereins für erforderlich hält, oder wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe es verlangen. Anträge, die in der außerordentlichen Mitgliederversammlung beraten werden sollen, sind schriftlich dem Vorsitzenden — spätestens 6 Wochen vor der Versammlung — zu übergeben.
Die Mitglieder sind zu den Versammlungen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher einzuladen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Bei Wahlen oder bei Beschlussfassungen entscheidet, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt, die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Leiters der Versammlung den Ausschlag. Hat bei einer Wahl keiner der Kandidaten mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann der, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Stimme des Leiters der Versammlung.
Über jede Versammlung ist ein Protokoll [Niederschrift anzufertigen, in dem der wesentliche Inhalt der Versammlung, insbesondere alle Anträge, Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten sein müssen. Die Protokolle / Niederschriften sind vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.
§10
Rechnungsprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung auf die gleiche Dauer wie der Vorstand gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Sie dürfen kein anderes Amt im Verein wahrnehmen. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen und Buchführung zu überzeugen, am Jahresabschluss eine eingehende Prüfung der Kassenbücher, der Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung der Jahreshauptversammlung vorzulegen.
§ 11
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins können nur in einer besonderen zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse über eine Satzungsänderung und der Auflösungsbeschluss bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderlichen Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen, nach Tilgung aller Verbindlichkeiten, an den:
Anglerverband Leipzig e.
Engelsdorfer Straße 377
04319 Leipzig.
Der begünstigte Anglerverband Leipzig hat, das ihm zufallende Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
§12
Datenschutzerklärung nach DSGVO und BDSG
Der Sportfischerverein Naunhof hat eine Datenschutzerklärung erstellt und allen Mitgliedern bekannt gegeben. Die Datenschutzerklärung kann jederzeit auf der Homepage des Vereins oder in Schriftform eingesehen werde Datenschutzerklärung hat jedes Mitglied erhalten. Den Erhalt der Datenschutzerklärung hat das Mitglied mit seiner Unterschrift Bestätigt.
Festgestellt am 14. Februar 2026